AGBs
Alle Bestimmungen

Geschäftsbedingungen der Grossglockner Bergbahnen Touristik GmbH

Diese AGBs gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Kauf von Tickets und Zugangsberechtigungen durch Gäste (Kunden) erfolgen. Darüber hinaus gelten die Beförderungs- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anlagen und Pisten.

Der Erwerb einer Karte berechtigt den Fahrgast zur Benützung der von der Karte umfassten Anlagen. Der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils nur mit jener Seilbahnen- bzw. Lifte zu Stande, deren Anlagen und Skipisten und Skirouten der Gast gerade benützt.

Die allfällige Haftung gegenüber Fahrgästen, sei es auf vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seil- und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten trifft daher ausschließlich die/der Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Seilbahnen- bzw. Lifte, welche diese Karte verkaufen oder in der Karte mitumfasst sind besteht nicht.

Grundsätzlich gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die jeweiligen Beförderungs- und Nutzungsbedingungen der einzelnen Seilbahnen bzw. Lifte.

1. Allgemeines

Durch die Nutzung eines gültigen Tickets kommt zwischen dem jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftunternehmen und dem Nutzer ein Beförderungs- und Pistenbenützungsvertrag zustande. Der Kunde unterwirft sich hiermit ausdrücklich den hier festgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie den jeweiligen Beförderungs- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Seilbahnen- und Lifte, die er gerade benützt. Dies insbesondere auch in Bezug auf die Tarifbestimmungen, die Preislisten und die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen der einzelnen Anlagen laut jeweiligem Aushang.

Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen oder AGB ́s, die Missachtung gänzlicher oder teilweiser Sperre von Skiabfahrten und Anlagen sowie das wiederholte Nichtbefolgen von Anweisungen der Mitarbeiter der jeweiligen Seilbahnen- bzw. Lifte kann den Ausschluss von jeder Beförderung und den ersatzlosen Entzug des Tickets bzw. der Saisonkarte sowie gegebenenfalls eine Strafanzeige bei der zuständigen Behörde zur Folge haben.

Dasselbe gilt bei vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum der jeweiligen Seilbahnen- bzw. Lifte oder ehrenbeleidigendem und kridaschädigenden Verhalten zum Nachteil der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft.

Der gültige Skipass berechtigt während der veröffentlichten Wintersaisonzeiten zum Zutritt in das Skigebiet Grossglockner/Heiligenblut. Ausgenommen sind Nacht- und Sonderfahrten.

Die Tarife für die Skipässe werden jährlich neu festgesetzt und es gelten ausschließlich die in den Prospekten veröffentlichten Tarife. Darin sind ebenfalls die Bedingungen angeführt, welche zum Erwerb eines ermäßigten Skipasses berechtigen. Die Ausgabe des Skipasses erfolgt ausschließlich auf Key-Cards, welche beim Kauf zum veröffentlichten Tarif zu erwerben sind. Bei der Rückgabe unbeschädigter Key-Cards an der Kassa wird dieser Betrag rückerstattet. Die Key-Cards dürfen keiner großen Hitze ausgesetzt und auch nicht geknickt oder selbst gelocht werden, da sonst die in der Key-Card enthaltene Antenne funktionsuntüchtig werden kann. Die Zutrittseinrichtungen sind ordnungsgemäß zu benutzen. Der Versicherungsschutz nach dem Seilbahngesetz gilt nur für Personen mit gültigem Fahrausweis.

2. Tickets

Der Erwerb eines gültigen Tickets ist bei den beteiligten Seilbahnen- bzw. Liften an deren Kasse, online, Verkaufsautomaten oder Vorverkaufskassa im Tourismusverband möglich. Für die Geltendmachung eines Sondertarifes besteht entsprechende Ausweispflicht. Für den Erwerb von Langzeitkarten (z.B. Saisonkarten) sind ein Ausweis sowie ein Lichtbild erforderlich, welches der Käufer selbst mitzubringen hat. Tickets und Berechtigungsnachweise bei eventuellen Sondertarifen sind den Bediensteten und Kontrolleuren der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft auf Verlangen vorzuweisen.

Die Tickets sind in keinem Fall übertragbar. Für den Verlust von Tickets wird keine Haftung übernommen. Jede missbräuchliche Verwendung von Tickets hat den sofortigen Entzug dessen und die Einhebung eines Straftarifs in der Höhe des doppelten Tageskartenpreises zur Folge.

Beim Erwerb von Skipässen aller Art  wird ein Einsatz für die KeyCard eingehoben. Bei der Rückgabe des unbeschädigten Skipasses an der Kassa dieser Betrag rückerstattet.

3. Webshop

Tickets können im Onlineshop (www.gross-glockner.at) erworben werden. Die Zugangsberechtigung kann entweder auf einer vorhandenen KeyCard gespeichert werden oder durch Abholung an der Bergbahnkassa.

Eine Buchungsmöglichkeit besteht nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Buchungsfenster vorhandenen Pflichtfelder. Der Kunde ist für die korrekte Eingabe der Daten, insbesondere der Datenträgernummer (KeyCard-Nummer) allein verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass bei fehlerhafter Eingabe eine Freischaltung des Datenträgers nicht funktioniert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Bestellvorgang nach Betätigung des Bezahl-Buttons nicht mehr storniert oder rückgängig gemacht werden kann.

Die elektronische Durchführungsbestätigung (E-Mail Bestätigung) von der Grossglockner Bergbahnen Touristik GmbH dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Buchung und ist daher vom Kunden mitzuführen und im Fall von Reklamation bei den Kassen des Betreibers zusammen mit dem gebuchten Datenträger vorzuweisen.

Die Bezahlung im Online-Shop erfolgt mittels Kreditkarte (Visa oder Mastercard). Der Betrag wird Ihrer Kreditkarte mit Bekanntgabe des Verwendungszweckes sofort belastet bzw. sofort von Ihrem Konto abgebucht.

Die gebuchte Leistung kann frühestens 30 Minuten nach Erhalt der Durchführungsbestätigung bei Wiederaufladung einer vorhandenen KeyCard in Anspruch genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt wirkt die Freischaltung des Datenträgers grundsätzlich auf allen Zugangskontrollsystemen im gebuchten Schigebiet.

Eine Fehlfunktion eines Skipasses ist umgehend an der nächsten Kassa zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung können nicht berücksichtigt werden.
Wir ersuchen um korrekte Eingabe der Geburtsdaten von Kindern und Jugendlichen – es werden Alterskontrollen im Skigebiet durchgeführt!

Bitte beachten Sie, dass ermäßigte Tickets und Schneemannkarten nur wie bisher an den Kassen ausgegeben werden können!

4. Verlust von Tickets

Grundsätzlich werden verlorene Skipässe nicht ersetzt. Der Verlust eines Skipasses kann bei den Kassen der beteiligten Seilbahnen- bzw. Liften gemeldet werden. Bei Vorlage des Kaufbelegs und Nachweis der Identität (Ausweis) besteht die Möglichkeit diese Skipässe bei der Zutrittskontrolle zu sperren und eine Ersatzkarte bei Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr zu bekommen. Ohne Vorlage des Kaufbelegs können grundsätzlich keine Ersatzkarten ausgestellt werden.

5. Rückvergütung

Eine Rückvergütung ist nur bei Skiunfällen für Skipässe mit einer Gültigkeitsdauer ab 2 Tagen möglich. Die Rückvergütung erfolgt ab dem der Letztverwendung folgenden Tag bzw. frühestens ab dem ersten Tag ab dem Unfall. Der Kassabeleg und ein ärztliches Attest eines im Ort des beteiligten Seilbahnen- bzw. Lifte ansässigen Arztes ist vorzulegen. Rückvergütungen erhält man in jener Skiregion in welcher der Skipass gekauft wurde.

Bei der Rückvergütung von Saisonkarten ist der Betrag je nach Datum der Rückgabe gestaffelt. Nach dem 28.02. erfolgen ausnahmslos keine weiteren Rückvergütungen.

Die Nichtausnutzung eines Tickets aufgrund von Schlechtwetter, Lawinengefahr, Betriebsstörungen und –unterbrechungen, der Sperre von Skiabfahrten oder Anlagen sowie unvorhergesehene Abreise geben keinen Anspruch auf Rückvergütung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Betriebsschließungen auf Grund von Pandemie-Verordnungen von Gesundheitsbehörden (z.B. Corona) liegen außerhalb der Sphäre der Bergbahngesellschaft und geben keinen Anspruch auf Rückvergütung, außer dies ist erfolgt auf Kulanz der Bergbahngesellschaft in speziellen Fällen.
Unsere COVID-19 Sicherheitsmaßnahmen finden Sie auf unserer Homepage.

6. Bergung von Verletzten

Die Bergung von Verletzten wird seitens der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft organisiert und in Zusammenarbeit mit deren Partnern durchgeführt, sofern die Verletzung während der Betriebszeiten zustande kommt. In Relation zum Bergeaufwand wird danach ein Kostenersatz verrechnet.

7. Pistenreservierungen

Grundsätzlich sind Pistenreservierungen nur nach Verfügbarkeit möglich. Die Zusage einer solchen Reservierung erfolgt ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft. Die Reservierung einzelner Pisten für Schulungs-, Trainings- und Rennveranstaltungen hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine entsprechende Vereinbarung muss seitens des Kunden vor dem Veranstaltungstag unterschrieben an die jeweiligen Seilbahnen- bzw. Lifte retourniert werden, spätestens jedoch am Veranstaltungstag an den Kassen vorgezeigt werden.

Zur Gewährleistung eines gefahrenlosen sowie ungehinderten Kundenverkehrs ist jegliches Auflegen und Aufstellen von Gegenständen

oder Behelfnissen (im Besonderen auch Lehr-/Lernbehelfnissen) sowie das Stecken, Bohren von Stangen, Absperrungen etc. außerhalb der reservierten und tatsächlich zugewiesenen Pisten, Pistenabschnitte oder anderer Teilflächen verboten.

Beim Setzen von Stangen und Absperreinrichtungen innerhalb der zugewiesenen Flächen darf diese nur in die aufliegende Schneedecke verankert und nicht in den Boden gebohrt werden. Bei Verlassen des reservierten Pistenabschnittes ist dieser von allen aufgelegten und aufgestellten Gegenständen und Behelfnissen, gesteckten oder gebohrten Stangen und Absperrungen etc. zu räumen, sodass die Piste/Strecke wieder von den Wintersportlern und Pistenbenützern gefahrenlos und ungehindert benutzt werden kann.

8. Fun-Sport/Sondereinrichtungen

Die Nutzbarkeit der Einrichtung von Sonderskiflächen kann teilweise oder zur Gänze eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen ergeben keinen Anspruch auf Rückerstattung, Preisminderung oder Verlängerung der Benutzung des Skipasses.

9. Gerätestunden

Bei außerplanmäßigen Einsätzen unserer Mitarbeiter unter Einsatz von Pistengeräten oder Ski-Doos/Quads kommen die jeweils gültigen Verrechnungssätze zur Anwendung. Für alle Geräteeinsätze werden mindestens 20 Minuten verrechnet.

10. Güter- und Tiertransport mittels Bergbahnen

Für den Transport von Gütern wird seitens der jeweiligen Bergbahn- bzw. Liftgesellschaft eine Gebühr eingehoben. Die Verrechnung erfolgt am monatsweise im Nachhinein. Ein Haftungsanspruch für Transportschäden ist ausgeschlossen.

Tiertransporte bedürfen ebenfalls den Kauf eines Tickets und müssen entsprechend verwahrt sein. Für Hunde besteht im Ski- und Almgebiet generell Leinenpflicht, während des Transportes und in geschlossenen Räumen sämtlicher Anlagen auch Beißkorbzwang. Für etwaige Personen- und Sachschäden ist der Tierbesitzer zur ungeteilten Hand haftbar.

11. Sonderfahrten

Bei Sonderfahrten sind Maßgabe und Absprache mit der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft bzw. nach Absprache mit der Betriebsleitung möglich, jedoch nur, wenn mindestens fünf Personen zu befördern sind. Für diese Sonderfahrten gelten eigene Verrechnungssätze.

12. Skidoo/Quad-Fahrten

Der Betrieb von Skidoos/Quads auf den Pistenflächen der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft ist nur nach Zustimmung der betroffenen Grundbesitzer und der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft gestattet, welche seitens des Skidoo-Betreibers selbst einzuholen ist, gegebenenfalls ist auch eine behördliche Zustimmung einzuholen. Skidoos/Quads müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden, Warn- und Notstopvorrichtungen müssen entsprechend montiert sein. Der Lenker muss über eine entsprechende Ausbildung und Unterweisung sowie allfällige notwendige behördliche Genehmigungen verfügen. Der Betreiber des Skidoos/Quads hat dafür zu sorgen, dass eine Inbetriebnahme durch unbefugte nicht möglich ist. Im Fall von Sach- oder Personenschäden liegt die Haftung ausschließlich beim Betreiber des Skidoos/Quads.

13. Paragleiter

Paragleit-Starts sind nur auf dem von der jeweiligen Seilbahnen- bzw. Liften ausgewiesenen Bereich erlaubt.

Startberechtigt sind nur Piloten mit gültigem Paragleiterschein, zugelassenem und haftpflichtversichertem Fluggerät und einer gültigen Tages- oder Saisonkarte. Start und Landung sind ausschließlich auf den gekennzeichneten Flächen gestattet. Für alle Skipisten besteht ausdrückliches Landeverbot. Alle gesetzlichen Höhen- und Abstandsbestimmungen sind einzuhalten.

Bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen kann ein Flug- und/oder Beförderungsverbot seitens der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft ausgesprochen werden.

14. Skidepot

Die jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft bieten gegebenenfalls als Serviceleistung die Nutzung versperrbarer Skidepots gegen ein entsprechendes Entgelt. Die Öffnungszeiten der Skidepots sind während des Liftbetriebes. Die Seilbahnen- bzw. Lifte übernehmen dabei keinerlei Haftung für abhanden gekommene Gegenstände oder Beschädigungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Skidepots entstehen.

15. Haftung

Die Haftung der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft für Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Benützung der Lift- und Pistenanlagen entstehen, wird im Falle der leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Betreiber der Liftanlagen sind in keinster Weise verantwortlich für Gegenstände, die dem Kunden im Skigebiet abhandenkommen. Im Falle einer möglichen Verschmutzung der Bekleidung bei der Benützung der Liftanlagen trifft den Betreiber keine Wiedergutmachungspflicht.

Die allfällige Haftung gegenüber Kunden, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. während der Benutzung der Lift- und Pistenanlagen trifft ausschließlich jene Liftgesellschaft, in dessen Skigebiet sich ein solcher Vorfall ereignet. Eine Haftung für andere Liftgesellschaften, die dieselbe Verbundkarte nutzen, besteht grundsätzlich nicht. Der konkrete Beförderungsvertrag kommt jeweils nur mit jenerLiftgesellschaft zustande, deren Lift- und Pistenanlagen der Kunde zum Zeitpunkt des Vorfalles benutzt.

16. Erwerbsmäßige und werbliche Tätigkeiten

Jede erwerbsmäßige und werbliche Tätigkeit auf Anlagen, Pisten und Skiabfahrten sowie Parkflächen der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft muss von dieser, ausdrücklich genehmigt werden. Das Anbringen von Werbetafeln, Panoramakameras und sonstiger Werbung darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft erfolgen. Zuwiderhandlungen können ebenfalls den Ausschluss der Beförderung und den ersatzlosen Entzug des Tickets zur Folge haben. (Punkt 2)

17. Datenverarbeitung

Durch den Abschluss des Beförderungsvertrages erteilt der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft zur Verfügung gestellten Daten in weiterer Folge von dieser zu Werbezwecken verarbeitet und verwendet werden dürfen. Die Zustimmung der Verwendung solcher Daten kann jederzeit in schriftlicher Form widerrufen werden.

Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm bei der Buchung eingegebenen Daten zur Durchführung des Buchungs- und Zahlungsvorganges gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten können zu Kontrollzwecken auch mit externen Systemen abgeglichen werden. Der Kunde stimmt ebenso einer Weitergabe dieser Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen des Datenschutzgesetzes 2000 der Partnergesellschaften zu. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zustimmung jederzeit widerrufbar ist.

Der Kunde hat die Möglichkeit der Datenübertragung über sichere Datenverbindungen (SSL) in seinem Bereich selbst zu schaffen. Seitens der beteiligten Unternehmen erfolgt die Übermittlung, zumindest der für die Zahlungsabwicklung notwendigen Daten, jedenfalls über sichere Datenleitungen.

Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung der Zahlungsbestätigung ins Zahlungssystem und - nach deren Zahlungsfreigabe – zur Abbuchung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.

Alle am Buchungsvorgang beteiligten Unternehmen unterliegen dem Fernmeldegeheimnis und den Geheimhaltungsverpflichtungen des Datenschutzgesetzes.
Bei Buchung von Tickets werden die eingegeben Daten elektronisch verarbeitet. Der Kunde wird per E-Mail über neue Dienstleistungen und Skiangebote informiert. Dieser Service ist kostenlos und jederzeit kündbar.

18. Information gemäß § 24 DSG 2000 zu „Photocompare“

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftkarteninhabers/der Liftkarteninhaberin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden.

Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.

Es werden strenge Kontrollen mittels elektronischen Lesegeräten bei den Zutrittsstellen im Schigebiet durchgeführt. Die Fahrausweise sind dem Liftpersonal auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen. Sämtliche Skipässe sind nicht übertragbar. Jede missbräuchliche Verwendung von Skipässen, einschließlich der Verwendung durch Dritte oder die Verwendung falscher Altersklassen wird geahndet und führt (vorbehaltlich der Verrechnung eines Busgeldes oder der Erstattung einer Strafanzeige) zum entschädigungslosen Entzug des Skipasses. Der Karteneigentümer ist verpflichtet, seinen Skipass sorgsam zu verwahren, jeder Verlust oder Diebstahl ist umgehend zu melden. Der Wiederverkauf oder die Weitergabe von Skipässen und Gutscheinen ist strengsten verboten.

19. Sonstige Bestimmungen

Es gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die allgemeinen Beförderungsbedingungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Pandemien (z.B. Covid-19-Maßnahmen) der jeweiligen Anlagen. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Vorhinein zur Kenntnis zu nehmen und gegen diese nicht zu verstoßen sowie den Anweisungen des jeweiligen Liftpersonals Folge zu leisten. Insbesondere sind die speziellen Beförderungsvorschriften von Kindern unter 14 Jahre bzw. unter einer Körpergröße von 110 cm zu beachten.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Skipisten, Skirouten und dem freien Skigelände.
Skipisten sind präpariert, markiert und vor Lawinen und atypischen Gefahren gesichert. Skipisten sind zwischen 17.00 Uhr abends und 9.00 Uhr morgens aus Sicherheitsgründen gesperrt.

Skirouten sind nicht präpariert, aber markiert und vor Lawinen gesichert, es besteht aber keine Sicherung vor atypischen Gefahren.
Das freie Skigelände (Freeride-Gebiet) ist ungesichert, nicht markiert und nicht vor Lawinen oder atypischen Gefahren gesichert. Der Aufenthalt und das Skifahren (z.B. „Freeriding“) erfolgt auf eigene Gefahr, es herrschen die Gefahren des hochalpinen Geländes.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Verlassen der präparierten und ausgewiesenen Trassen und Pisten (z.B. auch Tiefschnee- und Buckelpisten) sowie das Befahren der angrenzenden Waldflächen grundsätzlich verboten ist. Ein Zuwiderhandeln ist strafbar (§ 33 Forstgesetz); außerdem ist eine Haftung für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss dem EU-Kaufrecht und sämtlicher Kollisionsnormen. Zuständig ist das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft.

Stand: Dezember 2020. Es gelten neben den AGB ́s die allgemeinen Beförderungsbedingungen